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Was tun, wenn Sie Ihre kirchliche Ehe für nichtig (ungültig) erklären wollen?

Kirchlich geschlossene Ehen können nach einer Scheidung auch kirchlich für ungültig erklärt (annulliert) werden, wenn einer der folgenden Gründe bereits vor oder bei der Eheschließung vorgelegen hatte:

  • Die vorgeschriebene Eheschließungsform nicht eingehalten war (wenn sich ein konfessionsverschiedenes Paar ohne katholische Dispens hat evangelisch trauen lassen).
  • Beide Partner eheunfähig waren (z.B. bei schweren Suchterkrankungen).
  • Kein richtiger Ehewille vorlag (große voreheliche Streitigkeiten, Vorbehalt gegen die Unauflöslichkeit, keine Kinder wollen, Ablehnung der ehelichen Treue, Heirat gezwungenermaßen wegen einer Schwangerschaft). .

Diese Gründe müssen Sie durch Zeugenaussagen nachweisen können. Dies zu prüfen ist Aufgabe eines schriftlichen Ehenichtigkeitsverfahrens. Dies dauert etwa ein Jahr. Ist Ihre erste Ehe annulliert worden, also eigentlich nie zustande gekommen, steht Ihnen eine kirchliche Trauung offen. Näheres erfahren bei Ihrem Herrn Pfarrer, der einen Antrag zur Aufnahme des Verfahrens verfasst, oder gleich im Bischöflichen Konsistorium, Unter den Schwibbögen 17,  93047 Regensburg.

Es gibt sogar auch eine kirchliche Eheauflösung, aber nur in einem einzigen Fall. Sie kann nur vom Papst ausgesprochen werden (Privilegium Paulini). In Frage kommt dabei eine standesamtliche Ehe, bei der ein Partner sich taufen lässt, der andere Partner aber diese Ehe so nicht fortsetzen will. Zu einer solchen Trennung riet schon der Apostel Paulus, damit das Christenleben keinen Schaden nehme (1 Kor 7, 15). Bitte auch hierbei den Pfarrer konsultieren.